25.10.2018 10:17

Muster-Einwendung OMV seismologische Untersuchung

zum Runterladen, Ausdrucken oder Mailen - für betroffene GrundstücksbesitzerInnen
Betroffene Wald- und WiesenspaziergängerInnen können ebenfalls Einwendungen abschicken - sind aber nicht Verfahrenspartei

Hier zum Download für betroffene GrundstücksbesitzerInnen

Einwendung_forstrechtl_Verfahren.docx(677)

GrundstücksbesitzerInnen haben Parteienstellung im forstrechtlichen Verfahren und können bis 7. November 2018 schriftliche Einwendungen abgeben

Grundstücksbesitzer/In oder nicht?

Einwendung_forstrechtl_Verfahren_-_allgemein.docx(322)

Wenn Sie kein Grundstück besitzen, aber z.B. den Wald als Erholungsgebiet nutzen, können Sie im Rahmen der "Offizialmaxime" Einwendungen abgeben - und damit die Behörde unterstützen, die Sachlage zu erheben.

Text der Einwendung:

Absender:
Name
Adresse
PLZ Ort
E-Mail-Adresse

An das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
Sektion III, Abteilung III/3 – Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
per E-Mail an Abt-33@bmnt.gv.at

xxx, am .....

Betreff: BMNT-LE.4.1.6/0185-III/3/2018
Einwendung zum forsttechnischen Gutachten im Großverfahren betreffend die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung für die Durchführung geoseismischer Messungen auf Waldgrundstücken der Bezirke Mistelbach, Gänserndorf, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und der Gemeinde Wien (Projekt „Seismische Messung 3D –Schönkirchen Erweiterung“)

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur o.a. Rodungsbewilligung erhebe ich als betroffener Nutzer des Erholungsgebietes folgende Einwendungen:
1. Ziel der Messung ist die Aufspürung (und in Folge Erschließung) von unterirdischen Gasvorräten. Dieses Ziel steht im Widerspruch zur Wende der Österreichischen Energieversorgung von fossilen auf erneuerbare Energieträger.
2. Das, der Bewilligung zugrunde liegende Gutachten lässt die möglichen negativen Auswirkungen der Seismologischen Untersuchungen auf den Untergrund außer Acht.
3. Unzureichende Unterlagen und Mängel bei der öffentlichen Auflage haben den Zugang der Bevölkerung zu umweltrelevanten Informationen behindert.
Daher fordere ich eine öffentliche Anhörung lt. § 44c Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Untersagung der Durchführung der seismologischen Messungen. Details und Begründung zu meinen Einwendungen finden Sie im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen


Begründung meiner Einwendung:

1. Ziel der Messungen steht im Widerspruch zur Energiewende
Die Republik Österreich hat sich im Rahmen div. Int. Abkommen zur Reduktion des Treibhausgas-Ausstoßes verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, die Energieversorgung nachhaltig auf Erneuerbare Energieträger umzustellen. Neben dem Ausbau der Erschließung Erneuerbarer Energiequellen bedeutet dies auch die sukzessive Reduktion der Förderung fossiler Enerieträger.
Das o.a. Projekt der OMV dient der Aufsuchung – und in Folge Erschließung – von tiefer liegenden Erdgasquellen im Weinviertel. Damit steht das Gesamtprojekt im Widerspruch zur Erfüllung der Klimaziele, zu denen die Republik sich verpflichtet hat.

2. Auswirkungen der Seismologischen Untersuchungen auf den Untergrund:
Es liegen keine Informationen über die möglichen Auswirkungen der Seismologischen Untersuchungen auf den Untergrund vor. Die Bodenerschütterungen, die dabei ausgelöst werden, sind nicht näher beschrieben. In der Projektbeschreibung finden sich Angaben über den Frequenzbereich (2-90 Hz) der gesteuerten Schwingungen, nicht aber über die Kraft, mit der diese ausgelöst werden. Es ist zwar angeführt, dass „je nach physikalischer Erfordernis und Resonanzgefährdung von Gebäuden und schutzwürdigen Einrichtungen die Stärke des Signals gedrosselt werden kann“ – es finden sich aber keinerlei Angaben darüber, für welche Bereiche und Gebäude diese Drosselung vorgesehen ist und ob dadurch eine Beschädigung ausgeschlossen werden kann.
So befindet sich z.B. direkt an der Grenze des Grundstücks 619/5 in Korneuburg ein Tanklager. Beschädigungen an diesem Gebäude würden unzweifelhaft massive Auswirkungen auf die Nutzung des umgebenden Waldbodens mit sich bringen!
Aber auch die Trinkwasseranlagen der Stadtgemeinde Korneuburg (Brunnen Stadtau und weitere Brunnen) liegen direkt im bewilligten Untersuchungsgebiet. Die neu errichteten Hochwasserschutzbauten in Korneuburg könnten ebenfalls am Rande betroffen sein.
Es ist daher unzulässig, die Befahrungen im Forstrechtlichen Gutachten dezitiert auszunehmen.
Des weiteren ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, wie der Schutz der Messgeräte vor Ort über den gesamten Zeitraum der Messung gewährleistet wird. Die Messgeräte sind, soweit ersichtlich, frei zugänglich, womit Vandalenakte nicht ausgeschlossen wären.

3. Unzureichende Unterlagen und Mängel bei der öffentlichen Auflage:
Aus den Unterlagen geht nicht hervor, wo genau die Messungen und Befahrungen durchgeführt werden. Damit ist es nicht möglich zu beurteilen, ob z.B. der o.a. notwendige Abstand zu Einbauten und Bauwerken flächendeckend eingehalten wird. Es ist auch nicht angeführt, wer im Falle einer Beschädigung für deren Auswirkungen haftet.
Der Rodungsantrag entspricht nicht den Anforderungen lt § 19 Forstgesetz:
Aus der Lageskizze ist die eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Flächen in der Natur (§19 (2) nicht möglich.
Der Rodungszweck (§19(3)2) ist nicht ausreichend beschrieben. Da die Messungen keinen Selbstzweck darstellen, ist von der Absicht, Gasvorräte zu fördern, auszugehen. Die betreffenden Gasfelder sind in ihrer Größenordnung nicht beschrieben.
Die Unterlagen waren nicht durchgängig und überall zugänglich:
Der Rodungsantrag war über einen längeren Zeitraum ab Veröffentlichung des Edikts nicht online abrufbar. Dieser enthält die Liste der Beteiligten (Nutzungsberechtigte (§ 19 (2)3), die Eigentümer und Anrainer (§ 19 (2)4). Anscheinend sind hier aber nur die BesitzerInnen von nachbarlichen Wald-Grundstücken angeführt, nicht aber die BesitzerInnen anders gewidmeter Grundstücke (z.B. Tanklager) – was m.E. nicht den Anforderungen des Forstgesetzes entspricht.